Im Gegensatz zur privaten Vorsorge gibt bei der betrieblichen Altersversorgung der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Versorgungsversprechen. Zur Durchführung dieses Versprechens kann der Arbeitgeber zwischen 5 Möglichkeiten wählen:

Mit Ausnahme der Pensionszusage stehen hinter den Durchführungswegen rechtlich selbständige Versorgungsträger.

 

Betriebliche Versorgung für Unternehmer / Gesellschafter-Geschäftsführer

Unternehmer und Selbstständige haben einen besonderen Bedarf an Versorgungsleistungen, da sie in der Regel von den gesetzlichen Versorgungssystemen keine oder nur eine geringe Versorgung erhalten. Damit bietet sich diesem Personenkreis die Chance, die eigene Versorgung bedarfsgerecht gestalten zu können.

Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH hat daher gegenüber dem Einzelunternehmer oder dem Inhaber einer Personengesellschaft einen besonderen Vorteil: Er kann seine Versorgung mit steuerlicher Wirkung über den Betrieb ergänzen und damit den Lebensstandard von morgen sichern.

 

Betriebliche Versorgung für mitarbeitende Ehegatten

Im Betrieb des Partners mitarbeitende Ehegatten können wie jeder andere Arbeitnehmer auch die Vorteile der betrieblichen Altersversorgung nutzen. So unstrittig dieser Grundsatz ist, sind die Anforderungen der Finanzverwaltung bei der praktischen Umsetzung für diesen Personenkreis sehr streng. Bisher sah die Finanzverwaltung Versorgungszusagen für mitarbeitende Ehegatten als unangemessen und zu hoch an, die höher waren als 75% der Aktivbezüge. In die 75%-Grenze mussten alle betrieblichen Versorgungszusagen und die Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit einbezogen werden. Wurde die 75%-Grenze überschritten (so genannte Überversorgung), hatte es für den Arbeitgeber die unangenehme Folge, dass Beitragsaufwendungen über die 75%-Grenze hinaus steuerlich nicht als Betriebsausgaben anerkannt wurden. Als Vereinfachungsregelung hat die Finanzverwaltung keine Überversorgung angenommen, wenn alle Aufwendungen zur betrieblichen und gesetzlichen Altersversorgung 30% der Aktivbezüge nicht überschreiten.  

Juni 2008: Bundesfinanzhof kippt die bisherige Prüfung der Überversorgung!

Entgegen der oben beschriebenen Praxis hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit einem jüngst veröffentlichten Urteil gegen die bisherige Praxis der Finanzverwaltung entschieden, die Anerkennung von Direktversicherungen zu Gunsten mitarbeitender Ehegatten von einer Überversorgungsprüfung abhängig zu machen. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofes ist eine Prüfung der Überversorgung bei einer durch Entgeltumwandlung finanzierten Direktversicherung nicht erforderlich.

Welche Fälle umfasst das BFH-Urteil? Das Urteil des BFH erging zu einem Fall der Direktversicherung. Aufgrund der ähnlich gelagerten Konstruktion kann davon ausgegangen werden, dass Pensionskassen-Versorgungen gleichermaßen erfasst werden. Die Finanzierung der betrieblichen Altersversorgung muss in Form einer so genannten echten Entgeltumwandlung erfolgen. Ein bestehender Lohnanspruch aus einem steuerlich anzuerkennenden Arbeitsverhältnis wird dabei in steuerlich begünstigte Beiträge umgewandelt.

Beispiel: Frau A steht bei ihrem Ehemann in einem steuerlich anerkannten Arbeitsverhältnis. Für ihre Tätigkeit erzielt sie bisher einen angemessenen Jahresbruttolohn von 10.000 €. Hiervon wandelt Sie jetzt 2.000 € um. Dieser Betrag ist steuerlich ohne weitere Überversorgungsprüfung anzuerkennen, da er aus angemessenem Lohn stammt und sich die Gesamtvergütung nicht ändert.

Ist die neue Rechtslage verlässlich? Die vereinfachte Anerkennung der betrieblichen Altersversorgung für mitarbeitende Ehegatten in den o.g. Fällen widerspricht der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung. Es ist noch nicht bekannt, wie dort auf dieses höchstrichterliche Urteil reagiert wird. Denkbar wäre ein so genannter Nichtanwendungserlass, der das Urteil als Einzelfallentscheidung einstuft und die alte Vorgehensweise der Finanzverwaltung fortschreibt. Da sich der BFH aber in seinem Urteil und in dessen Begründung eindeutig von der Überversorgungsprüfung distanziert, würde der Fiskus Gefahr laufen, mit Klagen überzogen zu werden. Die neue Rechtslage gibt mehr Raum für eine höhere Versorgung der mitarbeitenden Ehegatten. Da aber die Reaktion der Finanzverwaltung derzeit noch nicht feststeht, empfiehlt sich weiterhin die Einbindung des Steuerberaters des Betriebes.

 

Betriebliche Versorgung für Arbeitnehmer

Seit 1. Januar 2002 haben Arbeitnehmer gegenüber Ihrem Arbeitgeber Anspruch auf Abschluss einer Entgeltumwandlungs-Vereinbarung zu Gunsten einer betrieblichen Altersversorgung. Bei einer Entgeltumwandlung erwirbt der Arbeitnehmer durch Verzicht auf einen (durch ihn selbst bestimmbaren) Teil seines Gehalts einen Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung.

Die Realität in Deutschland zeigt jedoch: Die betriebliche Altersvorsorge ist ein völlig unterschätztes Thema für die Zukunft. Nirgendwo spielt sie eine so geringe Rolle wie in Deutschland. Leider ist das bei vielen Arbeitnehmern (und Arbeitgebern) noch nicht angekommen. Ein internationaler Vergleich zeigt den großen Nachholbedarf in Deutschland. Lediglich 5% des Alterseinkommens von 2-Personen-Haushalten stammen hier zu Lande aus solchen Verträgen. Und das, obwohl die Vorteile der so genannten Entgeltumwandlung für Arbeitgeber wie Arbeitnehmer auf der Hand liegen: Wer z.B. die Auszahlung einer Direktversicherung nach dem 60. Lebensjahr vereinbart, bezahlt Brutto für Netto ein - will heißen, das Geld fließt steuerfrei und sozialabgabenfrei in die Versicherung. Trotzdem bietet die Hälfte aller Betriebe im breiten Mittelstand bisher keinen der 5 Durchführungswege an.

Betriebsrenten werden auch in Zukunft staatlich gefördert: Sozialversicherungsfreiheit bei der Entgeltumwandlung auch nach 2008!

Das Bundeskabinett hat die unbefristete Fortsetzung der Sozialversicherungsfreiheit bei der Entgeltumwandlung über das Jahr 2008 hinaus beschlossen. Hiermit wurde eine solide und dauerhafte Grundlage für die Förderung der betrieblichen Altersversorgung geschaffen.

Den größten Zulauf haben Direktversicherungen und Pensionskassen, und das nicht ohne Grund. Der Arbeitgeber schließt hier zugunsten seines Arbeitnehmers eine Rentenversicherung ab. Die daraus erwachsenden Ansprüche auf Versorgungsleistungen stehen dem Arbeitnehmer im Rentenalter zu. Bis hierhin sicherlich nichts Besonderes. Wo liegen also die besonderen Vorteile ?

  1. Die Beiträge, die direkt vom BRUTTO-Gehalt einbehalten werden (sog. Entgeltumwandlung), bleiben bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei und - nun auch über 2008 hinaus ! - auch sozialversicherungsfrei. Das bedeutet: Der Arbeitnehmer kann auf diese Weise begünstigte Beiträge in die Direktversicherung oder Pensionskasse einzahlen. Je nach individuellen Faktoren (Einkommen, Steuerklasse, Kinder, Arbeitgeberzuschuss etc.) liegt sein tatsächlicher (Netto-) Aufwand nur bei ca. 45 bis 55% der eingezahlten Beiträge, weil er weniger Steuern sowie weniger Sozialbeiträge zu Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung zahlt ! Das letztere gilt natürlich auch für den Arbeitgeber !
  2. Der Vertrag ist arbeitgeberunabhängig, und kann bei Betriebswechsel weitergeführt werden.
  3. Es besteht Kapitalwahlrecht: Neben der Auszahlung einer monatlichen Rente können Sie sich auch für die Auszahlung des angesparten Kapitals in einer Summe entscheiden.
  4. Wie bei Lebens- und Rentenversicherungen gibt es eine Garantieverzinsung.

Pensionskassen weisen gegenüber der Direktversicherung eine wichtige Besonderheit auf: Wenn ein Unternehmen die Betriebliche Altersversorgung seiner Mitarbeiter über eine Pensionskasse laufen lässt, dann bestand bislang ein nicht unerhebliches Risiko: Geht die Pensionskasse pleite, muss der Arbeitgeber für alle bislang dort eingezahlten Beiträge gerade stehen. Der Arbeitgeber ist in der Pflicht, Verluste seiner dort versicherten Mitarbeiter (auch der ehemaligen) auszugleichen. Eine solche Nachschussverpflichtung kann für den Betrieb existenzgefährdend sein! Bis Mitte 2006 gab es für Pensionskassen selbst praktisch keinen Insolvenzschutz bzw. Einlagensicherungsfonds.

Auch hier sind Sie (als Arbeitgeber und Arbeitnehmer) mit SIGNAL IDUNA auf der sicheren Seite: Die SIGNAL Pensionskasse ist Mitglied von PROTEKTOR, dem Sicherungsfonds der deutschen Versicherungswirtschaft.

Ein persönliches Gespräch lohnt sich hier in jedem Fall für Sie !

weiterführende Informationen:

Wie aus vermögenswirksamen Leistungen (VL) eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung werden kann

Vorsicht Falle: Wie eine “alte” Direktversicherung durch Wegfall von Urlaubs-/Weihnachtsgeld sozialabgabenpflichtig wird !

Praxis-Tipps zur Direktversicherung: Kassenbeitragspflicht auf Leistungen / Elternzeit

 

Betriebliche Altersversorgung

 

 

Letztes Site-Update: 23. April 2012

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